§ 89b Abs. 1 HGB geändert

Mit Wirkung zum 4. August 2009 hat der Gesetzgeber die Regelung zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters geändert. Erforderlich wurde diese Änderung, da der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. März 2009 – AZ: C – 348/07 festgestellt hatte, dass der deutsche Gesetzgeber § 89b Abs. 1 HGB bislang nicht entsprechend der Handelsvertreterrichtlinie umgesetzt habe.
Die Umsetzung erfolgte derart kurzfristig, dass der Gesetzgeber die Änderung in den Gesetzentwurf zur „Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ (BT-Drs. 16/12814) integrieren musste.
Nach der nunmehr geltenden Fassung ist das Vorliegen von Provisionsverlusten nicht mehr Voraussetzung für das Bestehen eines Ausgleichsanspruches, sondern kann nur noch im Rahmen der Billigkeit Berücksichtigung finden.
Das Nichtabstellen auf die Provisionsverluste dürfte weitreichende Folgen für die Berechnung des Ausgleichsanspruches haben.