Neues zur Abmahnfalle PKW-EnVKV

Die Regelungen der PKW-EnVKV stellen einen ständigen Streitpunkt zwischen Automobil-Händlern und auf die Abmahnung entsprechender Verstöße spezialisierter „Institutionen“ dar. Bekanntlich verlangt die PKW-EnVKV, dass ein Händler in der Werbung Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der neuen Personenkraftwagen machen muss. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden.
Anknüpfungspunkt ist insoweit, ob es sich um „neue Personenkraftwagen“ gemäß § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV handelt. Neue Personenkraftwagen sollen danach vorliegen, wenn sie noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufes oder der Auslieferung gekauft wurden. Bislang wurde dies in der Regel an einer Kilometerlaufleistung (1.000 km) festgemacht.
In seiner Entscheidung vom 05. März 2015 (I ZR 164/13) führt der Bundesgerichtshof nunmehr aus, dass nicht allein auf den Kilometerstand abgestellt werden kann. Zwar spreche aus objektiver Sicht einiges dafür, dass bei einer Kilometerlaufleistung von weniger als 1.000 km der Händler das Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufes erworben hat. Allerdings weist der Bundesgerichtshof auch darauf hin, dass auch andere objektive Umstände dafür sprechen können, dass der Händler das betreffende Fahrzeug nicht ausschließlich zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. In dem konkreten Fall hatte der Händler eine „Tageszulassung“ mit einer Kilometerlaufleistung von 200 km beworben. In dem konkreten Fall war das Fahrzeug bereits 10 Monate alt. Dieser Umstand spreche dagegen, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald nach seiner Zulassung veräußern wollte. Insoweit kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass der Händler das Fahrzeug – auch – für eine nicht unerhebliche Eigennutzung erworben hat, so dass der direkte Weiterverkauf nicht die ausschließliche Motivation des Händlers war.
Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit geklärt werden kann, wie lang das Fahrzeug zugelassen gewesen ist, um insoweit Anhaltspunkte auf den Nutzungszweck zu finden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes stellt ein erfreuliches Zeichen gegen die ausufernde Rechtsprechung zum Begriff der neuen Personenkraftwagen dar. Der Bundesgerichtshof macht insoweit deutlich, dass es nicht auf einen nationalen „Neuwagenbegriff“ ankommt, sondern entsprechend dem Wortlaut der Verordnung maßgebend sei, ob das betreffende Fahrzeug noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs und der Auslieferung gekauft wurde. Dementsprechend sollte zukünftigen Abmahnungen unter Verweis auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ggf. dahingehend entgegen getreten werden, dass das betreffende Fahrzeug bereits seit geraumer Zeit zugelassen ist und daher gerade nicht in erster Linie zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben worden ist.