Garantieausschluss unwirksam

Häufiger Streitpunkt zwischen Händlern und Herstellern/Importeuren sind die Garantiebedingungen. Der Hersteller/Importeur gewährt seinen Kunden teilweise umfangreiche Garantien. Der Händler ist verpflichtet, gegenüber den Kunden die Garantiearbeiten durchzuführen. Im Rahmen von Garantie-Audits oder Garantie-Revisionen stellt sich der Vertreter des Herstellers/Importeurs nicht selten auf den Standpunkt, dass die durchgeführten Arbeiten nicht von den Garantiebedingungen gedeckt seien.
In einem Urteil vom 15. November 2013 hat das Oberlandesgericht Köln den in den Garantiebedingungen eines französischen Herstellers vorgesehenen Garantieausschluss für unwirksam erachtet. Im Rahmen einer Garantie-Revision hatte der französische Hersteller sämtliche Garantieansprüche in Bezug auf die Fahrzeuge eines Autovermieters als nicht garantiefähig angesehen und Garantievergütungen in Höhe von über 100.000,00 EUR zurückbelastet. Zur Begründung hat der französische Hersteller ausgeführt, dass der Vermieter die Fahrzeuge zur Befahrung der Nordschleife des Nürburgrings vermiete und daher Garantieansprüche ausgeschlossen seien. In den betreffenden Garantiebedingungen hatte der französische Hersteller vorgesehen, dass ein Garantieausschluss dann bestehe, wenn die Fahrzeuge überbeansprucht werden, wie dies beispielsweise bei einer Teilnahme an Rennsportveranstaltungen gegeben sein soll.
Das Oberlandesgericht Köln ist der Auffassung, dass der von dem französischen Hersteller vorgesehene Ausschluss der Garantie sowohl unklar als auch unangemessen ist. Zum einen sei aus den Garantiebedingungen nicht eindeutig zu entnehmen, wann genau ein Ausschluss der Garantie gelten soll. Da die Fahrzeuge unstreitig nicht zu Rennsportveranstaltungen eingesetzt worden sind, führe auch das Befahren der Nordschleife des Nürburgrings während der Touristenfahrten nicht zu einem Ausschluss. Zum anderen ist das Oberlandesgericht Köln der Auffassung, dass der Ausschluss auch darüber hinaus AGB-rechtswidrig ist. Neben der Widersprüchlichkeit der Erklärungen in den Garantiebedingungen gegenüber den Kunden und den händlervertraglichen bzw. servicevertraglichen Regelungen weist das Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass der Händler einerseits verpflichtet sei, Garantiearbeiten durchzuführen, andererseits durch die unklaren Bedingungen der Garantie selbst das Risiko tragen würde, ob die Arbeiten vergütet werden oder nicht. Dies könne nicht sein.
Die Entscheidung veranschaulicht, dass ein Hersteller/Importeur nicht das Garantierisiko einseitig auf den Händler bzw. die Werkstatt verlagern kann. Soweit der Hersteller/Importeur die Zusagen gegenüber Kunden macht, müssen mögliche Ausschlüsse auch klar und transparent aufgelistet sein, damit der Händler bzw. die Werkstatt nicht Gefahr läuft, mit Rückbelastungen von Garantievergütungen konfrontiert zu werden. Schließlich hat der Kunde das Auto in die Werkstatt gebracht, um gerade Garantiearbeiten durchführen zu lassen. Eine Rückbelastungsmöglichkeit auf den Kunden besteht seitens des Händlers bzw. der Werkstatt daher regelmäßig nicht. Dementsprechend ist gerade in den Fällen, in denen ein Hersteller/Importeur sich auf den Ausschluss der Garantie beruft, besonderes Augenmerk zu legen. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass gerade dieser französische Hersteller bei bestimmten Modellen mit der gefahrenen Rundenzeit auf der Nordschleife des Nürburgrings gegenüber Kunden wirbt. Teilweise erhält der Kunde sogar ein Rundenticket zum Befahren der Nordschleife als Werbegeschenk.