BGH bekräftigt Rohertragsmethode bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches

In seiner Entscheidung vom 13. Januar 2010 hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 25/08) bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruches des Vertragshändlers die Verwendung der sogenannten Rohertragsmethode zur Ermittlung des dem Vertragshändler zustehenden Ausgleichsanspruches gemäß § 89 b HGB analog bekräftigt.

Da ein Vertragshändler nicht wie ein Handelsvertreter eine Provision erhält, sondern ihm ein Rabatt eingeräumt wird, hat der Bundesgerichtshof verschiedene Methoden zur Rückführung des Rabatts auf das Niveau eines Handelsvertreters als zulässig erachtet. Seit seiner Entscheidung vom 26. Februar 1997 (Aktenzeichen: VIII ZR 272/95, NJW 1997, 1503) wendet der Bundesgerichtshof regelmäßig die sogenannte Rohertragsmethode hierzu an. Der individuelle Rohertrag stellt dabei die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (vom Hersteller unverbindlich empfohlener Listenpreis abzüglich vom Händler gewährter Preisnachlässe an den Kunden) und dem Einkaufspreis des Händlers dar.

Streitig war, ob und in wie weit vom Hersteller gewährte Zusatzleistungen diesen Rohertrag erhöhen. In seiner Entscheidung vom 13. Januar 2010 stellt der Bundesgerichtshof klar, dass zur Ermittlung des individuellen Rohertrages auch vom Hersteller gewährte Prämien und Boni mit einzuberechnen sind. Dabei kommt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht darauf an, ob dem Vertragshändler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zustehe. Entscheidend sei lediglich, ob die jeweiligen Prämien und Boni nicht für händlertypische Aufgaben gewährt worden seien. So erkennt der Bundesgerichtshof beispielsweise die Gewährung von Großabnehmerzuschüssen und Leasingzuschüssen als zulässig an. Selbst Gebrauchtwagenzuschüsse sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofes mit zu berücksichtigen, wenn auf der anderen Seite eventuell verdeckte Nachlässe aus den konkreten Inzahlungnahmegeschäften heraus gerechnet würden.

Weiter hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Herausrechnung der händlertypischen Bestandteile dieser Abzug nicht auch von den zuvor als händleruntypisch angesehenen besonderen Vergütungen in Abzug gebracht wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nunmehr einerseits deutlich gemacht, dass Prämien und Boni, die dem Vertragshändler vom Hersteller gewährt worden sind, grundsätzlich, soweit sie nicht die Abdeckung händlertypischer Risiken umfassen, unabhängig davon bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruches zu berücksichtigen sind, ob diese Prämien und Boni vertraglich vereinbart worden sind.

Andererseits hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass von diesen Prämien und Boni ein Abzug für händlertypische Tätigkeiten nicht vorzunehmen sei. Folglich kommt ein Abzug einzig und allein in Bezug auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis in Betracht.

Besonders bemerkenswert sind auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Reduzierung des individuellen Rohertrages um den Anteil, den der Händler für Leistungen erhält, die ihm, wäre er Handelsvertreter, nicht als Entgelt für seine werbende Tätigkeit gezahlt worden sei. Der BGH hat insoweit die Schätzung des Vorgerichtes, welches eine Kürzung von 2,5 % vorgenommen hat, ausdrücklich nicht beanstandet. Entgegen einer in der Vergangenheit festzustellenden Tendenz der Instanzgerichte hat der BGH die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich gehalten. Der betroffene Hersteller hatte zur Begründung eines höheren Abzuges eine Musterkostenrechnung vorgelegt, die insbesondere auch Kostenanteile für werbende Tätigkeiten enthalten hatte.