Mit Urteil vom 13. Dezember 2012 hat der Kartellsenat des OLG Koblenz die ehemalige Pächterin des Nürburgrings, die Firma Nürburgring Automotive GmbH, dem Grunde nach zum Schadenersatz verurteilt.
Die Nürburgring Automotive GmbH (NAG) hatte der Firma 75Experience GmbH, die unter der Firma RSR Nürburg Fahrzeuge vermietet, am 02. August 2010 ein Hausverbot für das Befahren der Nord-schleife erteilt.
Nachdem die Firma 75Experience GmbH zunächst erfolgreich eine einstweilige Verfügung beantragt hatte, hat die NAG im Rahmen der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Hinweis des Senates das Hausverbot zurückgenommen.
In seiner nunmehrigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren hat der Senat bestätigt, dass die Firma NAG der Firma 75Experience GmbH wegen dieses Hausverbotes einen Schadenersatz schuldet.
Neben den vertraglichen Ansprüchen hat der Senat den Schadenersatzanspruch auch auf § 33 Abs. 3 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 GWB gestützt. Der Senat ist dabei der Auffassung, dass die NAG Normadressatin des Missbrauchsverbotes nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB ist. Bei dem Nürburgring handelt es sich um eine Infrastruktureinrichtung im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB. Auf der Nordschleife finde ein wirtschaftlicher Wettbewerb von nicht unerheblichem Gewicht statt. Die Nordschleife sei eine historische Rennstrecke von mehr als 20 km Länge, auf der es während der Touristenfahrten erlaubt sei, im Rahmen der Straßenverkehrsordnung ohne Geschwindigkeitsbegrenzung zu fahren.
Auf diesem Markt habe die NAG für die Bereitstellung der Infrastruktureinrichtung eine marktbe-herrschende Stellung. Zur Begründung führt der Senat weiter aus, dass gerade in räumlicher Hinsicht die Nordschleife des Nürburgrings unter motorsportinteressierten potentiellen Kunden ein Alleinstellungsmerkmal besitze. Insoweit handele es sich um eine historische Rennstrecke von mehr als 20 km Länge, welches sie von anderen Rennstrecken unterscheide.
Nach Auffassung des Senates hat die NAG ihre marktbeherrschende Stellung gegenüber der Firma 75Experience GmbH missbraucht. Daher schulde die NAG Schadenersatz.
Über die Höhe des Schadenersatzes müsse in einem Folgeprozess entschieden werden.
Die Entscheidung des OLG Koblenz verdeutlicht einmal mehr die besondere Stellung der Nordschleife des Nürburgrings auch in kartellrechtlicher Hinsicht. Auch wenn zwischenzeitlich das Pachtverhältnis zum 31. Oktober 2012 beendet worden ist, gelten die vom OLG Koblenz aufgestellten Grundsätze auch für nachfolgende Betreiber der Nordschleife des Nürburgrings. Es bleibt abzuwarten, ob die neuen Betreiber der Nordschleife des Nürburgrings diesen kartellrechtlichen Besonderheiten Rechnung tragen.