Der Datenschutz genießt gerade in Deutschland einen umfassenden Schutz. Eine besondere Ausprägung stellt das Bankgeheimnis dar. In jüngerer Vergangenheit hat die Verletzung des Bankgeheimnisses erhöhte Aufmerksamkeit durch den Fall Kirch erlangt. Der BGH (NJW 2006, 830) hat Herrn Kirch dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Bankgeheimnisses zuerkannt. Aber auch in anderen Bereichen spielt die Einhaltung des Bankgeheimnisses eine besondere, oft vernachlässigte Rolle. So bedienen sich speziell Hersteller von hochpreisigen Produkten, wie beispielsweise Kraftfahrzeugen, zur Finanzierung der Produkte durch eingeschaltete Händler in der Regel konzernverbundener Kreditinstitute. Da die Zahlungsabwicklung zwischen Hersteller und Händler somit über das zwischengeschaltete Kreditinstitut erfolgt, erlangt der Hersteller nur über die gesetzlichen Schutzvorschriften an Informationen über die Finanzkraft seiner Händler. Grundsätzlich schützt das Bankgeheimnis den Händler davor, dass das Kreditinstitut Informationen über seine Bonität an den Hersteller weiterleitet. Dass hierbei die Anforderungen nicht immer eingehalten werden, veranschaulicht ein Fall aus dem Kfz-Handel, der von Dr. Vogels in der Zeitschrift „AUTOHAUS“, Heft 23-24/2010, besprochen wurde.