Keine Beendigung des Vertriebsvertrages durch Insolvenz des Vertriebspartners

Die Insolvenz eines Handelsvertreters/Vertragshändlers führt nicht zu einer Beendigung des Handelsvertreter- bzw. Vertragshändlervertrages. Wie das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 18. Dezember 2009 – Az. 16 U 160/09 – festgestellt hat, ergibt sich ein Erlöschen des Handelsvertreter- bzw. Vertragshändlervertrages weder aus § 115, § 116 noch aus § 103 InsO. Vielmehr bestehe der Handelsvertreter- bzw. Vertragshändlervertrag im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters/Vertragshändlers mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.

Hintergrund der Entscheidung war ein einstweiliges Verfügungsverfahren, welches der Prinzipal gegen seinen Handelsvertreter angestrengt hatte, da dieser den Handelsvertretervertrag fristlos gekündigt hatte. Da das Gericht die Kündigung als unwirksam ansah, hat es auch die zwischenzeitliche Insolvenz des Handelsvertreters nicht als Grundlage für einen Entfall des vertraglich vorgesehenen Wettbewerbsverbotes angesehen.

Die Entscheidung bestätigt die in der Rechtsprechung herrschende Tendenz, dass die Insolvenz eines Vertriebspartners nicht immer unmittelbare Auswirkungen auf den Vertriebsvertrag haben muss. Zwar hat bereits 1995 der BGH entschieden, dass die Insolvenz des Absatzmittlers zwar Auswirkungen auf den Bestand des Vertriebsvertrages haben kann. Entscheidend ist jedoch die konkrete vertragliche Regelung. Zudem entfällt selbst bei einer zulässigen außerordentlichen Kündigung wegen der Insolvenz nicht automatisch der Ausgleichsanspruch, da § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB voraussetzt, dass der Vertriebspartner die Kündigung verschuldet hat. Da nicht jede Insolvenz vom Vertriebspartner verschuldet sein muss, ist es eine Frage des Einzelfalles, ob der Ausgleichsanspruch selbst bei einer wirksamen außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist- vgl. auch BGH, Urt. v. 28.6.2006, VIII ZR 350/04.