In seiner neuesten Entscheidung vertritt das OLG Koblenz (Urteil vom 13. Oktober 2010 – 9 U 518/10) die Auffassung, dass Vorführwagen keine neuen PKW im Sinne der PKW-EnVKV seien. Bei Verkaufsanzeigen von Vorführwagen müssten daher die für Neufahrzeuge vorgeschriebenen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen nicht mit aufgenommen werden.
Hintergrund der Kennzeichnungspflicht nach der PKW-EnVKV sei es, eine vollständige Information der Verbraucher über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emission vergleichbarer Fahrzeuge zu erreichen. Vergleichbar sind nach Auffassung des OLG Koblenz aber nur Fahrzeuge, die sich nicht in Bezug auf Alter und Laufleistung von einander unterscheiden. Sind die Fahrzeuge jedoch bereits im Straßenverkehr gefahren worden, verändern sich mit zunehmender Nutzung auch die Gewichtung der für die Kaufentscheidung der Verbraucher maßgeblichen Kriterien. Dementsprechend kann als „neu“ nach Auffassung des OLG Koblenz lediglich ein Fahrzeug angesehen werden, welches noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden ist.
Mit seiner Entscheidung erteilt das OLG Koblenz den Versuchen der „Abmahn-Institutionen“ eine Absage, die Kennzeichnungspflicht auch auf Vorführwagen auszudehnen. In der Vergangenheit haben einige Gerichte auch Vorführwagen als „neue PKW“ im Sinne der PKW-EnVKV angesehen. So hatte das Kammergericht Berlin festgestellt, dass eine zwischenzeitliche, mehrere Monate andauernde Nutzung als Vorführwagen bis zu einem Verkauf die Eigenschaft als „neuer PKW“ dann nicht entfallen lasse, wenn das Fahrzeug nur eine geringe Laufleistung von wenigen hundert Kilometern aufweise. Die Grenze wird dann überschritten sein, wenn ein „Vorführwagen“ lediglich als solcher bezeichnet worden ist, ohne dass dieser ernsthaft im Straßenverkehr bewegt worden ist. Denn nicht allein die Bezeichnung eines Fahrzeuges als Vorführwagen sagt aus, ob dieser auch tatsächlich als Vorführwagen genutzt worden ist. Entscheidend wird mit Auffassung des OLG Koblenz sein, ob das Fahrzeug tatsächlich auch benutzt worden ist. Ist eine Nutzung nachweisbar, handelt es sich nicht um einen „neuen PKW“.
Sollte daher Verkaufsanzeigen in Zukunft abgemahnt werden, in denen für Vorführwagen keine Angaben im Sinne der PKW-EnVKV aufgeführt worden sind, sollten diese Abmahnungen unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Koblenz zurückgewiesen werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das OLG Koblenz aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.