Nürburgring II

Ebenso wie die Kartellkammer des Landgerichts Mainz ist auch der Kartellsenat des OLG Koblenz der Auffassung, dass die Betreiberin der Nordschleife des Nürburgrings, die Nürburgring Automotive GmbH, eine marktbeherrschende Stellung habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung in dem Berufungsverfahren hat der Kartellsenat deutlich gemacht, dass das zur Verfügungstellen der Rennstrecke gerade nicht austauschbar sei. Der relevante Markt sei die Nordschleife des Nürburgrings.
Zudem handele es sich bei der Nordschleife des Nürburgrings um eine Infrastruktureinrichtung im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB. Dem Betreiber der Nordschleife des Nürburgrings könne daher zugemutet werden, die Rennstrecke auch Dritten zur Verfügung zu stellen.
Der Kartellsenat wies weiter darauf hin, dass die marktbeherrschende Stellung des Betreibers der Nordschleife sogar dazu führe, dass in den Fällen, in denen eine Vereinbarung hinsichtlich des Befahrens der Nordschleife getroffen worden ist, eine ordentliche Kündigung dieser Vereinbarung nicht möglich sei.
Da zudem der Betreiber der Nordschleife des Nürburgrings nicht glaubhaft gemacht habe, dass der Bewerber gegen die Bestimmungen für das Befahren der Nordschleife des Nürburgrings verstoßen habe, bestand nach Ansicht des Senates ein Anspruch auf Zulassung zum Befahren der Nordschleife des Nürburgrings während der Touristenfahrten.
Nachdem der Senat deutlich gemacht hatte, dass gegen seine Entscheidung keine Rechtsmittel möglich seien, hat der Betreiber der Nordschleife des Nürburgrings das ursprünglich ausgesprochene Hausverbot gegen den Bewerber vorbehaltlos zurückgenommen. Zudem hat sich der Betreiber der Nordschleife des Nürburgrings verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits vollständig zu übernehmen.

Pressemitteilung OLG Koblenz (pdf, 52 KB)