Die Nordschleife des Nürburgrings gilt als eine der schönsten Rennstrecken der Welt. Der dreimalige Formel-1-Weltmeister, Jacki Stewart, hat sie nicht zu Unrecht als „green hell“ (grüne Hölle) gekennzeichnet. Nach monumentalem Umbau, der nicht nur den Untersuchungsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtags beschäftigt, und einem Betreiberwechsel versuchen die neuen Betreiber des Nürburgrings andere Wege zu gehen. Hierbei versuchen sie auch langjährige Partner des Nürburgrings, die auf die Nutzung der Rennstrecke wirtschaftlich angewiesen sind, auszugrenzen. Seitens der Betreiber des Nürburgrings wird stets behauptet, dass diese keine marktbeherrschende Stellung hätten und daher selber entscheiden könnten, mit wem sie Verträge eingehen.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor der der Kartellkammer des Landgerichts Mainz hat das Landgericht Mainz jedoch festgestellt, dass die Betreibergesellschaft des Nürburgrings eine marktbeherrschende Position haben kann. Abzustellen ist insoweit auf den konkreten sachlich-gegenständig relevanten Markt. Anders als bei dem Markt der „fahrbegeisterten Personen“, die ggf. auch andere Rennstrecken im Rahmen von Touristenfahrten ausweichen können, ist es ortsansässigen Unternehmen in der Regel nicht möglich, ihr Geschäft an anderen Rennstrecken zu betreiben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass einzig und allein die Nordschleife des Nürburgrings in einem erheblichen Umfang sogenannte Touristenfahrten anbietet, wohingegen auf anderen Rennstrecken diese Möglichkeit nur eingeschränkt besteht. Dementsprechend kann sich aus § 20 i. V. m. § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB ein Zulassungsanspruch ergeben.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht Mainz einen solchen Zulassungsanspruch jedoch schlussendlich verneint, da die Betreiber des Nürburgrings aufgrund angeblicher Verstöße gegen die Nutzungsbestimmungen einen sachlichen Grund für die Verweigerung des Zugangs zur Nordschleife hatten.