Mit Urteil vom 29. Juli 2014 hat das Oberlandesgericht Frankfurt festgestellt, dass die von Jaguar/Land Rover Deutschland GmbH im Frühjahr 2011 ausgesprochene Kündigung des Jaguar-Werkstattvertrages zum 31. Mai 2013 unwirksam gewesen ist.
Die Jaguar/Land Rover Deutschland GmbH hatte im Frühjahr 2011 sämtlichen deutschen Vertragspartnern die Vertriebs- und Werkstattverträge gekündigt. Während einem Großteil ihrer Vertragspartner bereits im Rahmen des Kündigungsschreibens mitgeteilt worden ist, dass man beabsichtigte, mit ihnen neue Verträge abzuschließen, haben einige ehemalige Vertragspartner kein derartiges Angebot erhalten. Hinsichtlich des Antrages auf weitere Zulassung zum Werkstattsystem von Jaguar/Land Rover Deutschland GmbH stellte sich die Jaguar/Land Rover GmbH auf den Standpunkt, dass keine Verpflichtung zum Abschluss von Serviceverträgen bestehe. Insoweit hat sich Jaguar/Land Rover Deutschland GmbH auf die MAN-Entscheidungen berufen.
Im Rahmen des Rechtsstreits zur Zulassung zum Werkstattsystem hat das Oberlandesgericht Frankfurt nunmehr entschieden, dass die von Jaguar/Land Rover Deutschland ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, da sie nicht hinreichend begründet gewesen sei. Insoweit habe Jaguar/Land Rover lediglich ausgeführt, dass es sich um eine „Netzkündigung“ handele. Unabhängig davon, dass die Kündigungserklärungen nicht den Anforderungen an eine Strukturkündigung genügten, sei für die betroffenen Partner nicht erkennbar, weshalb der Vertrag mit ihnen beendet werden sollte.
Da die Kündigung insgesamt unwirksam sei besteht nach der Entscheidung des OLG Frankfurt das ursprüngliche Vertragsverhältnis zwischen der Werkstatt und Jaguar/Land Rover weiter fort. Soweit teilweise bereits eine Rückabwicklung erfolgt sei, sei diese rückgängig zu machen.
Auch wenn die Entscheidung des Gerichts natürlich sehr erfreulich ist, da festgestellt worden ist, dass die Werkstatt weiter Mitglied des autorisierten Servicenetzes ist, ist die Entscheidung dennoch unbefriedigend. Ziel war es, dass ein Zulassungsanspruch zum Werkstattnetz dauerhaft festgestellt wird. Diesen hatte das Oberlandesgericht Frankfurt verneint. Bezeichnender Weise hat Jaguar/Land Rover am 25. Juli 2014 den betreffenden Partnern erneut mit Wirkung zum 31. Juli 2016 die Verträge gekündigt. Dementsprechend ist eine endgültige Entscheidung nur aufgeschoben. Da das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, ist angedacht, die Angelegenheit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.