„Pünktlich“ nachdem Mazda seinen zum 31. Oktober 2012 ausscheidenden Händlern am 27. Juli 2012 ein Angebot für eine pauschalierte Zahlung eines Ausgleichsanspruches gemäß § 89 b HGB vorgelegt hat, hat das Landgericht Düsseldorf in einem von Dr. Vogels geführtem Rechtsstreit mit Urteil vom 25. Juli 2012 eine Grundsatzentscheidung zur individuellen Berechnung des Ausgleichsanspruches erlassen.
Nachdem aufgrund der Strukturveränderung 2003 eine Vielzahl von Händlern ihren Ausgleichsanspruch im Wesentlichen durch Dr. Vogels gerichtlich geltend gemacht hatten und das Landgericht Düsseldorf zunächst in einem dieser Fälle ebenfalls im Rahmen einer Grundsatzentscheidung festgestellt hatte, dass der Ausgleichsanspruch dem Grunde nach besteht, hat nunmehr das Landgericht Düsseldorf in dem letzten verbliebenen Verfahren (alle übrigen sind durch Vergleich beendet worden) die Parameter zur Berechnung des individuellen Ausgleichsanspruches festgelegt.
Hierbei geht das Landgericht Düsseldorf von der sogenannten individuellen Rohertragsmethode aus, die der Bundesgerichtshof erstmals in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1997 angewandt hatte.
Einer der Hauptstreitpunkte in den Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf war, inwieweit ein Abzug für sogenannte verwaltende/händlertypische Vergütungsbestandteile vorzunehmen ist. Mazda hatte insoweit die Auffassung vertreten, dass von dem verbleibenden Rohertrag ein Abzug in Höhe von über 60 % vorzunehmen sei. Dem gegenüber hatte der Händler lediglich einen Abzug in Höhe von 2,5 Prozentpunkten für angemessen erachtet. Nachdem in Parallelverfahren zu diesem Punkt verschiedene Sachverständigengutachten eingeholt worden sind, ist das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 der Auffassung des betreffenden Händlers gefolgt.
Im Rahmen der Billigkeit hat das Landgericht Düsseldorf einen Abzug in Höhe von insgesamt 30 % vorgenommen. Neben einem Abzug in Höhe von 25 % für die Sogwirkung der Marke war im konkreten Fall ein Abzug in Höhe von 5 % für die Fortsetzung des Servicevertrages in Ansatz gebracht worden. Auch insoweit hat das Landgericht Düsseldorf die von Mazda geltend gemachten höheren Abzüge zurückgewiesen.
Mit dieser Entscheidung ist das Landgericht Düsseldorf im Wesentlichen der Berechnung der Händlerseite gefolgt. Lediglich im Rahmen der Billigkeit ist – wie dargestellt – ein höherer Abzug vorgenommen worden. Dieser liegt dennoch immer noch unterhalb des im Rahmen der sog. Münchner Formel vorgesehenen Abzuges.
Auch wenn zu erwarten ist, dass Mazda gegen die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf Berufung einlegen wird, hat der ausscheidende Mazda-Händler nunmehr gewisse Anhaltspunkte für die Berechnung seines Ausgleichsanspruches. Er ist daher in der Lage zu entscheiden, ob er die Pauschallösung, die seitens Mazda angeboten wird, annimmt, oder aber lieber seinen Ausgleichsanspruch individuell geltend macht.