Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsverfahren in Vertriebsverträgen ist unwirksam

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2009 – AZ VIII ZR 96/07 – entschieden, dass die Verpflichtung in Vertriebsverträgen zur Teilnahme am Lastschriftverfahren in Form des Abbuchungsauftragsverfahrens unwirksam sei. Zwar sei es im Grunde durchaus zulässig, aufgrund von Rationalisierungsüberlegungen das Einzugsermächtigungsverfahren verpflichtend in den AGB zu verankern, um die Vertragsabwicklung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Der BGH führt jedoch aus, dass der Klauselverwender sein Rationalisierungsinteresse nicht einseitig und ohne Rücksicht auf die Belange seines Vertragspartners durchsetzen dürfe. Demnach benachteilige das Abbuchungsauftragsverfahren den Vertragspartner unangemessen stark.

Hintergrund der Entscheidung war ein Verfahren eines Verbandes von Tankstellenpächtern gegen ein Mineralölunternehmen. Das Mineralölunternehmen hatte in den Handelsvertreterverträgen die verbindliche Teilnahme der Tankstellenpächter am Abbuchungsverfahren vorgeschrieben.

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH können zwar auch in Zukunft Vertriebspartner ihre geschäftlichen Beziehungen im Wege des Abbuchungsverfahrens regeln. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Verfahren im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbeziehungen ist jedoch nicht mehr möglich. Dementsprechend muss bei bei der Abfassung von Vertriebsverträgen in Zukunft diesem Punkt besonderes Augenmerk geschenkt werden.