8 % Zinsen über Basiszinssatz bei Ausgleichsanspruch

In seiner Entscheidung vom 16. Juni 2010 (VIII ZR 259/09) hat der Bundesgerichtshof ausgeurteilt, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt. Dies hat zur Folge, dass für den Fall des Verzuges der Hersteller einen Zinssatz in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz anstelle des normalen Verzugszinses in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen hat.
Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof an, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB um eine Entgeltforderung handelt. Entgegen einer verbreiteten Auffassung sei für eine Entgeltforderung nicht erforderlich, dass zwischen Leistung und Zahlung eine sogenannte synallagmatische Verknüpfung bestehe. Entscheidend sei allein, dass der Ausgleichsanspruch einen Vergütungsanspruch darstelle, der dem Handelsvertreter die restliche, durch Provisionszahlung bis zum Vertragsende noch nicht abgegoltene Gegenleistung für die Vermittlung von Kunden darstellen soll. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch nicht um einen reinen Vergütungsanspruch, sondern auch um einen Billigkeitsanspruch handele.
Für die Praxis bedeutet dies, dass in Zukunft der erhöhte Zinssatz bei der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen mit zu berücksichtigen ist. Selbst in den Fällen, in denen in der Vergangenheit leidglich ein Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz zugrunde gelegt worden ist, sollte daher – soweit entsprechende Ansprüche nicht verjährt sind – nunmehr der höhere Zinssatz geltend gemacht werden.

Urteil vom 16. Juni 2010