Ausgleichsanspruch auch für das Shop-Geschäft

Mit seiner Entscheidung vom 21. April 2010 (VIII ZR 108/09) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Stammkundeneigenschaft im Kraft- und Schmierstoffgeschäft eines Tankstellenpächters nunmehr auch auf das „Shop“-Geschäft ausgedehnt.
Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Kunde als Stammkunde im Sinne des § 89 b Abs. 1 HGB anzusehen ist, wenn er innerhalb eines Jahres vier Mal an einer Tankstelle tankt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2009 – VIII ZR 249/08 -).
In seiner Entscheidung vom 21. April 2010 geht der Bundesgerichtshof auch im Shop-Bereich davon aus, dass eine erforderliche Nachhaltigkeit des Käuferverhaltens bereits dann festzustellen ist, wenn ein Kunde in einem Tankstellen-Shop vier Mal im Jahr einkauft. Damit hat der Bundesgerichtshof den Einwendungen der Mineralöl-Industrie eine Absage erteilt, dass aufgrund der besonderen Käuferbedürfnisse eines Tankstellen-Shops, die zur Folge hätten, dass die dort angebotenen Waren in der Regel häufiger benötigt würden, eine erheblich größere Häufigkeit von Einkäufen erforderlich sei. Explizit führt der Bundesgerichtshof dabei aus, dass auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Tank- und Shop-Bereich um zwei getrennte Geschäftszweige handele, nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass aus Sicht der Kunden ein enger Zusammenhang zwischen beiden Bereichen bestehe.
In seiner Entscheidung führt der Bundesgerichtshof zudem weiter aus, dass vor dem Hintergrund der Kürze der Vertragslaufzeit des Handelsvertretervertrages ein Abzug für Altkunden, die der Handelsvertreter vom Vorgänger übernommen habe, möglich sei. Hierbei übersieht der Bundesgerichtshof allerdings, dass überhaupt nicht festgestanden hat, dass der Handelsvertreter Altkunden übernommen hat. Da der Abzug für Altkunden zu einer Reduzierung des Ausgleichsanspruches gemäß § 89 b HGB führt, ist das betroffene Mineralölunternehmen darlegungs- und beweispflichtig, dass entsprechende Altkunden vorhanden gewesen sind. Unterbleibt eine derartige Darlegung, würde ein Abzug für Altkunden zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führen. Schließlich kann der Handelsvertreter in der Regel nicht nachweisen, welche Kunden bereits zuvor Kunden des Mineralölkonzerns gewesen sind. Dem gegenüber ist es dem betreffenden Mineralölunternehmen in der Regel möglich, aufgrund der vorhandenen Daten konkret zu einzelnen „Altkunden“ Stellung zu nehmen.

Urteil vom 21. April 2010