BMW erhält Bußgeldbescheid

Mit Bescheid vom 07. Mai 2012 hat die Schweizer Wettbewerbskommission gegen die BMW AG wegen Behinderung von Direkt- und Parallelimporten ein Bußgeld in Höhe von 156.000.000 CHF verhängt. Nach Auffassung der Schweizer Wettbewerbskommission schotte die BMW AG den Schweizer Markt ab, indem sie den zugelassenen Händlern im EWR untersage, Neuwagen der Marke BMW und Mini an Kunden in der Schweiz zu verkaufen.
Die BMW- und Mini-Händlerverträge sehen beispielsweise in Deutschland vor, dass es dem Händler nicht gestattet ist, unmittelbar oder über Dritte neue BMW-Fahrzeuge bzw. Mini-Fahrzeuge sowie entsprechende Original-Ersatzteile an Abnehmer in Länder außerhalb des EWR zu liefern. Darin sieht die Schweizer Wettbewerbskommission eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbes in der Schweiz. Infolge der Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro versuchten Konsumenten in der Schweiz, die beträchtlichen Wechselkursvorteile zu nutzen, um entsprechende Fahrzeuge innerhalb des EWR zu kaufen. Die betreffenden Händler teilten den Konsumenten jedoch mit, dass sie aufgrund der vertraglichen Regelungen in ihren Händlerverträgen die Fahrzeuge nicht in die Schweiz liefern könnten. Dementsprechend eröffnete die Schweizer Wettbewerbskommission am 25. Oktober 2010 eine Untersuchung gegen die BMW AG.
Aufgrund der Entscheidung vom 07. Mai 2012 muss nach Auffassung der Schweizer Wettbewerbskommission die BMW AG ihre Händlerverträge im EWR anpassen und die Export-Verbotsklausel aufheben. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die BMW AG gegen diese Entscheidung der Schweizer Wettbewerbskommission Rechtsmittel einlegen wird.
Die Entscheidung der Schweizer Wettbewerbskommission hat weitreichende Folgen. So sehen viele Händlerverträge in Deutschland vor, dass eine Lieferung außerhalb des EWR unzulässig sein sollen. Nur wenige Hersteller/Importeure haben auf das anhängige Verfahren in der Schweiz reagiert und die Klausel dergestalt angepasst, dass Waren innerhalb des EWR und der Schweiz geliefert werden können. Unabhängig davon, dass die Entscheidung der Schweizer Wettbewerbskommission noch nicht rechtskräftig ist, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung der Schweizer Wettbewerbskommission keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Klauseln in deutschen Händlerverträgen hat. So ist zwar davon auszugehen, dass andere Hersteller bzw. Importeure, anders als die BMW AG, das Risiko von empfindlichen Bußgeldzahlungen nicht eingehen werden. Sollte ein Hersteller bzw. Importeur einen Verstoß gegen das Verbot des Verkaufs an Kunden in der Schweiz als Vertragsverstoß sanktionieren, würde er gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß manifestieren. Dennoch sollten Händler, die beabsichtigen, Neu-Fahrzeuge an Kunden in der Schweiz zu verkaufen und deren Verträge einen Verkauf verbieten, vorsorglich bei ihrem Hersteller bzw. Importeur nachfragen, ob dieser an dem Verbot festhält. Ggf. sollte auch der jeweilige Händlerverband eingeschaltet werden.