Anforderungen an die Geschäftsausstattung

Weitgehende Folgerungen für Anforderungen an die Geschäftsausstattung dürfte eine auf den ersten Blick unwesentliche Entscheidung des OLG Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren haben. In dem betreffenden Verfahren hat zwar das Gericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mangels Vorliegens eines Verfügungsgrundes abgelehnt. In einem orbiter dictum hat das OLG Düsseldorf jedoch ausgeführt, dass ein bestimmtes Messgerät nicht vorzuhalten sei. Hintergrund war die Forderung eines Automobil-Importeurs (Daihatsu) gegenüber seinen Händlern einen bestimmten Batterietester vorzuhalten. Ein Händler, der bereits über einen anderen Batterietester verfügte, verweigerte die Abnahme des Testers. Hierauf wurde der Händler fristlos gekündigt. Das OLG Düsseldorf hat ausgeführt, dass entsprechend der vertraglichen Regelung das Vorhalten eines bestimmten Batterietesters nicht notwendig für die fachgerechte Wartung von Fahrzeugen sei.
Auch wenn die Entscheidung sich in erster Linie mit der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen beschäftigt, hat sie weitreichende Auswirkung auf die vertragliche Praxis. Die Versuche von Unternehmen ihren Vertriebspartnern durch allgemein gehaltene Vertragsklausel eine Vielzahl von unterschiedlicher Geschäftsausstattung vorzuschreiben, dürfte insoweit als gescheitert angesehen werden. Entweder muss das Unternehmen die Verpflichtungen konkret bezeichnen, oder sich damit abfinden müssen, dass es seinen Vertriebspartnern keine weitergehenden Vorgaben machen kann.