BGH bestätigt bisherige Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch

Nachdem aufgrund einer Änderung im Geschäftsverteilungsplan nunmehr anstelle des VIII. Zivilsenates der VII. Zivilsenat für Vertragshändler-Angelegenheiten zuständig ist, hat der BGH mit Beschluss vom 11. April 2013 seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnung des Ausgleichsanspruches bestätigt.
Der VII. Zivilsenat bestätigt die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats, dass der für den Ausgleichsanspruch maßgebliche Stammkundenumsatz im Wege der „vereinfachten Berechnungsmethode“ durch die Multiplikation des Mehrfachkundenumsatzes des letzten Vertragsjahres mit dem Prognosezeitraum zu ermitteln ist. Diese Rechtsprechung, die der ständigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates entsprach, war in der Vergangenheit von den Herstellern angegriffen worden, die – wie insbesondere vor der Entscheidung vom 26. Februar 1997 – wieder sogenannte Abwanderungsquoten berücksichtigt wissen wollten. Der nunmehrige Beschluss verdeutlicht, dass der BGH an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält.
Darüber hinaus hat der VII. Zivilsenat auch deutlich gemacht, dass bei einem atypischen Verlauf des letzten Vertragsjahres ein Durchschnittswert unter Heranziehung eines längeren Zeitraumes gebildet werden kann. Hierbei geht der VII. Zivilsenat offensichtlich davon aus, dass auch ein Verkaufsrückgang infolge einer Umstrukturierung zu einem atypischen Verlauf des letzten Vertragsjahres führen kann.
Im übrigen veranschaulicht der VII. Zivilsenat deutlich, dass an die Darlegungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Insbesondere dürfe von der Zubilligung eines Ausgleichsanspruches nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten für Schätzungen des gesamten Unternehmervorteils fehle. Vielmehr sei zu prüfen, in welchem Umfang der jeweilige Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für die Schätzung wenigstens eines in jedem Fall gegebenen Mindest-Ausgleichsanspruches geboten sei. Hierdurch werden die Anforderungen an die Darlegung des Ausgleichsanspruches – zumindest hinsichtlich eines Mindest-Ausgleichsanspruches – deutlich erleichtert. In dem konkreten Fall waren die Kaufvertragsunterlagen durch ein Justizversehen vernichtet worden und der betreffende Händler hatte für den Beweis der Stammkunden eine Mitarbeiterin als Zeugin benannt. Dies war von den Vorinstanzen abgelehnt worden. Der Bundesgerichtshof hat insoweit der Nichtzulassungsbeschwerde des betreffenden Händlers stattgegeben.