Zulassungsanspruch: BGH erteilt „Segelanweisungen“

Nachdem der BGH mit seiner Entscheidung vom 23. Januar 2018 erneut den Zulassungsanspruch einer Werkstatt zu einem Werkstattnetz eines Herstellers/Importeurs bestätigt hatte, hat der BGH in den nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründen auch die erhofften „Segelanweisungen“ für die Handhabung des Zulassungsanspruches erteilt. In der Vergangenheit hatten viele Hersteller die Zulassungsbegehren von Werkstätten trotz der bereits vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Januar 2016 unter Hinweis auf die MAN-Entscheidungen aus dem Jahr 2011 zurückgewiesen. Der BGH hat daher in seiner neuesten Entscheidung erfreulicher Weise dieser Praxis der Hersteller eine Absage erteilt.

Insbesondere weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Werkstatt theoretisch die Möglichkeit hat, Arbeiten an den betreffenden Fahrzeugen auszuführen. Vielmehr sei es entscheidend, ob Eigentümer eines Fahrzeuges einer bestimmten Marke – hier Jaguar und Land Rover – die Werkstatt für die Erbringung einer Werkstattleistung in Betracht ziehen. Insoweit seien auch die „Befindlichkeiten“ der Kundschaft mit zu berücksichtigen. Lege die Kundschaft gesteigerten Wert darauf, ihr Fahrzeug – auch nach Ablauf der Garantiefrist – von einer Vertragswerkstatt warten und Instandsetzen zu lassen, sei dies ein entscheidender Faktor.

Eine Ausnahme soll jedoch dann bestehen, wenn der überwiegende Teil der betreffenden Werkstattleistungen von freien Werkstätten ausgeführt werden. Hierbei kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht auf die Zahl der erteilten Aufträge, sondern in erster Linie auf den jeweils erzielten Umsatz an. Insoweit weist der Bundesgerichtshof weiter darauf hin, dass den betreffenden Hersteller eine sogenannte sekundäre Darlegungslast trifft. Dementsprechend muss der betreffende Hersteller, der einen Zulassungsanspruch nicht erfüllen will, darlegen und beweisen, dass freie Werkstätten mit Fahrzeugen der betreffenden Marke einen höheren Umsatz erzielen, als die autorisierten Vertragswerkstätten.

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass freie Werkstätten, insbesondere Werkstattketten, als „fast fitter“ in der Regel lediglich einfache – und damit kostengünstige – Arbeiten durchführen, während autorisierte Vertragswerkstätten auch komplexere – und damit teurere – Arbeiten vornehmen, dürfte es jedem Hersteller schwer fallen, diesen Beweis zu erbringen.

Damit macht der Bundesgerichtshof erfreulicher Weise sehr deutlich, dass die Versuche der Hersteller, qualifizierten Bewerbern keinen Werkstattvertrag zu geben, endgültig gescheitert sind. Vor dem Hintergrund der auch von dem Vertreter des Bundeskartellamtes im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BGH angesprochenen Gefahr eines Kartellverfahrens vor dem Bundeskartellamt geht auch Rechtsanwalt Prof. Dr. Vogels, der auch das nunmehrige Verfahren geführt hat, davon aus, dass sich nunmehr auch diejenigen Hersteller an die eindeutige Rechtslage halten und an qualifizierte Bewerber Werkstattverträge vergeben, die bislang versucht haben, dies zu verhindern.

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