Die Rückkaufverpflichtungen von Kfz.-Händlern aus Finanzierungen oder Leasingverträgen stellen eine extreme wirtschaftliche Belastung für die Kfz.-Händler dar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Restwerte.
In einer Entscheidung vom 13. März 2012 (4 U 77/11 – 22) hat das OLG Saarbrücken sich auf die Seite des Kfz.-Händlers gestellt. Hintergrund war ein Verkauf eines Fahrzeuges an einen Endkunden und der Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Fahrzeuges mit der betreffenden Herstellerbank. Im Rahmen dieses Darlehensvertrages hatte sich der Kfz.-Händler verpflichtet, bei Eintritt der letzten Darlehensrate das Fahrzeuge auf Anbieten des Kunden zurückzukaufen.
Nach Abschluss des Kaufvertrages und des Darlehensvertrages hatte sich der Kunde dazu entschieden, das Darlehen vorzeitig abzulösen. Dennoch machte der Kunde zum Zeitpunkt der potentiellen Beendigung des Darlehensvertrages das vereinbarte Rückkaufrecht gegenüber dem Kfz.-Händler geltend.
Das OLG Saarbrücken stellte jedoch fest, dass aufgrund der Beendigung des Darlehensvertrages durch die vorzeitige Ablösung auch der Rückkaufanspruch des Kunden erloschen sei. Das Bestehen der Darlehensschuld sei insoweit eine aufschiebende Bedingung für die Rückkaufverpflichtung des Fahrzeuges.
Auch wenn diese Entscheidung lediglich einen Einzelfall betrifft, veranschaulicht sie dennoch, dass stets geprüft werden muss, ob das vertraglich vereinbarte Rückkaufrecht bzw. die vertraglich vereinbarte Rückkaufverpflichtung tatsächlich noch weiter fortbesteht.