In seiner Entscheidung vom 06. Oktober 2010 (VIII ZR 210/07) hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsanspruches gemäß § 89 b HGB analog es für die Eigenschaft als Stammkunde nicht darauf ankomme, ob der Kunde das Fahrzeug gekauft oder geleast habe. Stammkunde sei daher nicht die Leasinggesellschaft, sondern der Leasingnehmer. Anders als bei den Flottenkarten im Tankstellengeschäft habe der Händler den Leasingnehmer als Endkunden geworben. Demgegenüber sei im Tankstel-lengeschäft nicht der einzelne Fahrer, sondern der Flottenkarteninhaber „geworben“ worden. Gerade vor dem Hintergrund eines teilweise sehr großen Leasinganteils bei dem Absatz von Neufahrzeugen trägt der Bundesgerichtshof damit der Tatsache Rechnung, dass das Leasinggeschäft in der Regel eine Art der Finanzierung des Absatzes von Neufahrzeugen darstellt.
Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung darüber hinaus ausgeführt, dass auch von den Leasinggesellschaften gewährte Zuschüsse im Rahmen des für die Ermittlung des Ausgleichsanspruches maßgeblichen individuellen Rohertrages mit zu berücksichtigen seien. Insoweit hat der Bundesgerichtshof seine jüngste Rechtsprechung bestätigt, wonach es unerheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage der Händler Prämien oder Boni erhalte. Entscheidend sei, welchen Ertrag er mit dem Geschäft erzielt habe.
Bemerkenswert ist die Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof offensichtlich nunmehr der Auffassung ist, dass der für den Ausgleichsanspruch maßgebliche Stammkundenumsatz grundsätzlich durch Multiplikation des Mehrfachkundenumsatzes des letzten Vertragsjahres mit dem Prognosezeitraum zu ermitteln ist. Damit erteilt der Bundesgerichtshof erneut denjenigen Stimmen auf Herstellerseite eine Absage, die die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Februar 1997 als Ausnahmeentscheidung deklariert hatten. Der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung sogar davon aus, dass bei einem a-typischen Verlauf des letzten Vertragsjahres auf sämtliche Stammkunden des Prognosezeitraumes zurückgegriffen werden kann. Gerade in den Fällen, in denen es infolge des Ausspruchs der Kündigung des Händlervertrages zu einem Rückgang des Stammkundenumsatzes gekommen ist, wird daher zukünftig auf den Stammkundenumsatz der letzten fünf Vertragsjahre abzustellen sein. Hierdurch wird die wirtschaftliche Situation der Händler gebessert und der Bundesgerichtshof trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vertragshändler in der Regel langjährig für den Hersteller einen Kundenstamm aufgebaut hat. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist daher sehr zu begrüßen.