Neue Kfz.-GVO erlassen

Am 27. Mai 2010 hat die EU-Kommission die neue Kfz.-GVO 461/2010 veröffentlicht, die zum 01. Juni 2010 in Kraft getreten ist.
Damit hat die EU-Kommission kurz vor Auslaufen der GVO 1400/2002 am 31. Mai 2010 die für den Kfz.-Vertrieb wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zukunft festgelegt.
Im Gegensatz zu den Regelungen in der GVO 1400/2002, die teilweise bahnbrechende Neuerungen enthalten haben, lehnt sich die neue Kfz.-GVO 461/2010 weitgehend an die ebenfalls zum 01. Juni 2010 in Kraft getretene Vertikal-GVO 330/2010 an. Inhaltlich bedeutet dies einen Rückschritt zu den innovativen Regelungen der GVO 1400/2002.
Die Regelungen der GVO 461/2010 für den Bereich Reparatur- und Wartungsdienstleistungen sind bereits unmittelbar zum 01. Juni 2010 in Kraft getreten. Für den Bereich Vertrieb tritt die GVO 461/2010 erst zum 01. Juni 2013 in Kraft.
Im Reparatur- und Wartungsbereich sind die Änderungen im Verhältnis zur bisherigen Regelung nur marginal. Im Bereich Vertrieb, bedeuten die Änderungen zum 01. Juni 2013 im Bereich Vertrieb erhebliche Veränderungen. Während die GVO 1400/2002 noch den Mehrmarkenhandel gestärkt bzw. erst ermöglicht hat, sieht die GVO 461/2010 wieder die Vereinbarung einer Markenexklusivität – wenn auch auf fünf Jahre begrenzt – vor. Hinzu kommt, dass sämtliche Händlerschutzbestimmungen, wie Mindestkündigungsfristen, Übertragung des Händlervertrages auf Markenkollegen und Verpflichtung zum Schlichtungsverfahren, ersatzlos weggefallen sind. Stattdessen setzt die EU-Kommission auf einen sogenannten Code of Conduct, mit dem sich die Hersteller verpflichten sollen, gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen.
Bemerkenswert ist, dass die GVO 461/2010 keinen Hersteller zwingt, die bisherigen Händlerverträge, die auf Grundlage der GVO 1400/2002 abgeschlossen worden waren, der neuen Rechtslage anzupassen. Da vielen Herstellern der Mehrmarkenhandel jedoch ein „Dorn im Auge“ ist, ist zu erwarten, dass eine Vielzahl der Hersteller von den erweiterten Möglichkeiten Gebrauch machen wird. Sollten Hersteller daher Vertriebsverträge kündigen, wird sich sowohl die Problematik der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gemäß § 89 b HGB analog als auch die Problematik der Berücksichtigungsfähigkeit von getätigten Investitionen wieder vermehrt stellen. Dies auch gerade vor dem Hintergrund, dass nach der GVO 1400/2002 Vertriebspartner seit dem 01. Oktober 2005 die Möglichkeit gehabt hatten, insbesondere Verkaufsstellen ohne Zustimmung des Herstellers zu eröffnen. Zukünftig kann der Hersteller die Lage der Vertriebsstandorte wieder einseitig vorgeben.