Neuer Kartellsenat des BGH bestätigt Zulassungsanspruch zum Werkstattnetz

Mit Beschluss vom 6. Juli 2021 hat der neu besetzte Kartellsenat des BGH die frühere Rechtsprechung des Kartellsenats fortgesetzt und eine Beschwerde von Jaguar Land Rover Deutschland gegen ein Urteil des OLG Frankfurt vom 12. März 2019 zurückgewiesen. Damit steht nunmehr endgültig fest, dass der betroffene Händler einen Anspruch aus Zulassung zur Werkstattnetz von Jaguar Land Rover Deutschland hat.

Nachdem der BGH bereits mit Urteil vom 23. Januar 2018 grundsätzlich einen Zulassungsanspruch anerkannt hatte und das OLG Frankfurt daraufhin dem Händler Recht gegeben hatte, hatte Jaguar Land Rover Deutschland in dem erneuten Verfahren argumentiert, dass der Händler die vom BGH 2018 aufgestellten Kriterien nicht erfüllt habe.  Durch den nunmehrigen Beschluss steht demgegenüber fest, dass der Händler selbstverständlich die vom BGH aufgestellten Kriterien erfüllt hat.

Gerade auch vor dem Hintergrund der beispielsweise vom Stellantis-Konzern teilweise bereits ausgesprochenen Netzkündigungen kommt der erneuten Entscheidung des BGH eine besondere Bedeutung zu. Zeigt sie doch, dass anders als von Herstellervertretern stets propagiert, es sich bei den bisherigen Entscheidungen des BGH aus den Jahren 2016 und 2018 nicht lediglich um abstrakte, allgemeine Ausführungen des BGH in Bezug auf einen möglichen Zulassungsanspruch gehandelt hat, sondern der BGH allgemein einen Zulassungsanspruch zum Werkstattnetz eines Herstellers oder Importeurs annimmt. Auch die Tatsache, dass der neu besetzte Kartellsenat die bisherige Rechtsprechung des BGH fortsetzt, gibt dem Handel im Hinblick auf die angekündigten oder erwarteten Änderungen in den Vertriebsnetzen genauso Rückendeckung wie die am 9. Juli 2021 von der EU-Kommission vorgestellten Entwürfe einer neuen Schirm-GVO und ihrer Leitlinien. Von daher kam die Entscheidung des BGH – bewusst oder unbewusst – genau zur richtigen Zeit.