Prof. Dr. Vogels hat im Rahmen eines Symposiums der Fachzeitschrift Autohaus dargelegt, dass die von vielen Herstellern und Importeuren beabsichtigte Umstellung der Vertriebssysteme von einem Vertragshändlersystem zu einem Agentursystem kein rechtlicher Freifahrtschein für die Hersteller und Importeure darstellt. Ganz im Gegenteil hat Prof. Dr. Vogels darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Regelungen im HGB dem Agenten eine Vielzahl von Rechten einräumen. Und dies unabhängig davon, ob es sich kartellrechtlich um eine echte oder unechte Agentur handelt. Denn das HGB unterscheidet nicht zwischen diesen verschiedenen Agenturmodellen.
Insbesondere hat Prof. Dr. Vogels darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 86a HGB weitgehende Auswirkungen auf den Agenturvertrieb im Automobilhandel hat. Denn danach muss der Hersteller bzw. Importeur dem Handelsvertreter die erforderlichen „Unterlagen“ kostenfrei zur Verfügung stellen. Hierzu gehören im Bereich des Automobilvertriebs sowohl die Lagerwagen als auch die Vorführwagen.
Auch für den Fall, dass ein Hersteller bzw. Importeur besondere Vorstellungen im Hinblick auf die Geschäftsräume des Agenten hat, seien diese Kosten nicht vom Agenten zu tragen. Zu denken sei insoweit an besondere CI-Anforderungen oder qualifiziertes Personal.
Insgesamt kommt Prof. Dr. Vogels zu dem Ergebnis, dass sich die Rechtsposition des im Automobilvertrieb tätigen Unternehmens durch die Einführung eines Agenturmodells deutlich im Verhältnis zur Tätigkeit als Vertragshändler verbessert. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf den großen Markt der digitalen Dienstleistungen, die in Zukunft eine besondere Bedeutung erlangen werden.
(Der Vortrag ist für User der Plattform AUTOHAUS next unter folgendem Link abrufbar:Die unechte Agentur ist kein Freifahrtschein)