Entwurf neue Vertikal GVO veröffentlicht

Da die Schirm GVO am 31. Mai 2022 außer Kraft tritt, hat die EU-Kommission am 9. Juli 2021 einen ersten Entwurf einer Nachfolge-GVO veröffentlicht. Zudem hat EU-Kommission auch den Entwurf der dazugehörigen Leitlinien veröffentlicht. Bis zum 17. September 2021 kann zu diesen Entwürfen Stellung genommen werden.

Erfreulich ist, dass die Kommission in den Leitlinien zu den Fallgestaltungen Stellung nimmt, in denen ein Hersteller einen Teil der Produktpalette über Vertragshändler, einen anderen Teil der Produktpalette über Agenten vertreiben will. Die EU-Kommission sieht diese Fallgestaltung kritisch, da diese Einfluß auf den Preiswettbewerb haben können.

Zudem ist die Einführungen eines neuen Schwellenwertes für den zweigleisigen Vertrieb in Höhe von 10% vorgesehen. Solange der Direktvertrieb eines Herstellers unter 10% des gesamten Volumen liegt, wird davon ausgegangen, dass der zweigleisige Vertrieb nicht zu Wettbewerbsbeschränkungen führt. Bei einem Anteil zischen 10% und 30% des Direktvertriebs geht die EU-Kommission davon aus, dass der Wettbewerbs auf der horizontalen Ebene nicht gefährdet ist. Allerdings wird insoweit der Austausch wettbewerbsrelevanter Daten, wie z.B. auch Kundendaten, kritisch gesehen. Keine Aussage trifft die EU-Kommission allerdings dazu, ob der Direktvertrieb eines Herstellers gegenüber den übrigen Mitgliedern des Vertriebsnetzes Kompensationszahlungen voraussetzt. Hierbei handelt es sich jedoch auch nicht in erster Linie um eine kartellrechtliche Fragestellung. Vielmehr hat der BGH die Kompensationspflicht bereits mehrfach bestätigt.

Insgesamt ist festzuhalten, dass der erste Entwurf der Schirm-GVO erfreulicher Weise auf die eingetretene bzw. angekündigten Veränderung im Bereich des Vertriebs eingeht. Spätestens 2022 dürften dann Auswüchse, wie sie zum Teil im Automobilhandel bereits festzustellen sein, daher nicht mehr vorkommen.