Mit Urteil vom 15. Dezember 2023 hat das Landgericht Frankfurt insgesamt 10 Klauseln im neuen Kia-Händlervertrag für unwirksam erklärt.
Kia hatte im April 2022 die Händlerverträge gekündigt und den Händlern mit Wirkung zum 1. Mai 2024 neue Händlerverträge angeboten. Prof. Dr. Vogels hatte daraufhin aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Verbandes der Kia-Händler und Kia Servicepartner Deutschland e.V. gegen insgesamt 27 Klauseln Klauselklage vor dem Landgericht Frankfurt erhoben.
In seinem Urteil hat das Landgericht Frankfurt unter anderem die Klauseln in Bezug auf den Direktvertrieb in Form des Betriebs einer eigenen Autovermietung, Fahrzeugleasing, Ride-Sharing-Dienste, Car-Sharing-Dienste und das Angebot von Abo-Modellen an Endverbraucher untersagt. Entsprechendes gilt für Direktvertrieb von digitalen Produkten und Dienstleistungen wie Funktionen oder Features-on-Demand. Diese Arten von Direktvertrieb sind nach Ansicht des Gerichts nur zulässig, wenn die Händler an diesen Geschäften angemessen finanziell beteiligt werden. Auch die Verpflichtung der Händler, die von KIA Deutschland ohne Beteiligung des Handels angebotenen Produkte bewerben zu müssen, hat das Gericht als unzulässig angesehen.
Mit seiner Entscheidung knüpft das Landgericht Frankfurt an die Rechtsprechung des BGH zum Direktvertrieb unmittelbar an. Insbesondere macht das Gericht zutreffend deutlich, dass es keinen Unterschied macht, ob der Kunde beispielsweise wie bisher bestimmte Ausstattungsdetails direkt bei der Bestellung eines Fahrzeugs wählt oder später durch eine App oder ähnliches freischalten lässt. Gerade bei modernen Elektroautos sind aus Kostengründen bereits viele Ausstattungsdetails verbaut, die auch nach Auslieferung des Fahrzeuges freigeschaltet werden können. An diesen Geschäften wollte Kia den Handel nicht beteiligen und war der Ansicht, dass dies ein Geschäftsmodell außerhalb des Händlervertrages sei.
Entsprechendes gilt hinsichtlich von Mobilitätsangeboten direkt von Kia gegenüber den Endkunden. Auch hier macht das Gericht deutlich, dass es keinen Unterschied macht, ob Kia ein Fahrzeug unmittelbar an den Kunden verkauft oder aber die Mobilität des Kunden anderweitig, beispielsweise durch Abo-Modelle, ermöglicht. Auch dies sei eine Form des Direktvertriebes, der nach der Rechtsprechung des BGH nicht entschädigungslos möglich sei.
Für zulässig hat das Landgericht Frankfurt allerdings den entschädigungslosen Direktvertrieb im Bereich des After Sales angesehen. In diesem Bereich sei der Händler nicht vergleichbar wie beim Vertrieb der Fahrzeuge in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden. Auch den Änderungsvorbehalt der Marge bei neuen Modellen und/oder Sondermodellen hat das Gericht für zulässig erachtet.